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deutscher Führerschein in Spanien

carnet de conducir -
deutscher Führerschein in Spanien


Seit dem 1.1.1999 werden deutsche Führerscheine im Kartenformat nach EU-Norm ausgestellt. Alle Daten der neu erteilten bzw. umgeschriebenen Fahrerlaubnisse werden im Zentralen Fahrerlaubnisregister des Kraftfahrt-Bundesamtes gespeichert. Eine Umtauschpflicht für alte, graue Führerscheine besteht bislang nicht. Die ausgegebenen alten, grauen Führerscheine bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang gültig bis zum Jahr 2033, sofern nicht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen und Lastzügen, die den EU-Klassen C und CE entsprechen, betroffen ist.
Letzteres betrifft die alte deutsche Klasse 2 (und Klasse 3, soweit entweder Züge über 12 t geführt werden oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.5 und 7,5 i zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger bestehen, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeuges übersteigt). Derartige unbefristete nationale Fahrerlaubnisse gelten nur noch bis zum 50. Lebensjahr des Betroffenen. Danach gilt eine regelmässige Verlängerungspflicht. Die Fahrerlaubnisse können nach Vorlage einer besonderen ärztlichen Bescheinigung sowie eines Zeugnisses oder Gutachtens eines Augenarztes um jeweils fünf Jahre verlängert werden. In diesem muss ein neuer Führerschein im Scheckkartenformat ausgestellt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, sowie auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes.

SPANIEN

Alle geltenden deutschen Führerscheine werden nach der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG ("Directiva 91/439/CCE") in allen EU-Staaten anerkannt. Nach dem Urteil des EuGH ("Sentencia del Tribunal de Justicia de los Comunidades Europeas de 9.9.2004 recaida en el asunto C-195/02") musste in Spanien die bisherige Registrierungspflicht für alle Führerscheine, die in einem EU-Staat ausgestellt wurden, aufgehoben und durch eine freiwillige Registrierung ersetzt werden. Von Amts wegen registriert werden EU-Führerscheine von in Spanien lebenden EU-Residenten aus Anlass eines Verkehrsverstosses, der mit dem Abzug von Punkten verbunden ist. Diese Maßnahme verhindert eine Besserstellung von EU-Ausländern gegüber Inländern nach Inkrafttreten des Punktesystems am 1.7.2006 (Rechtsverordnung 62/2006 -BOE von 2.2.2006- auf Grundlage des Punkteführerscheingesetzes "LEY 17/2005, por la que se regula el permiso y la licencia de conducción por puntos" -BOE vom 20.7.2006-). Man startet mit 12 Punkten (bzw. 8 Punkten, sofern der Fahrer weniger als 3 Jahre Fahrpraxis vorzuweisen hat, oder nachdem er zuvor alle Punkte verloren hatte). Wer seine Punkte verliert und dadurch keine Fahrberechtigung mehr hat, begeht eine Ordungswidrigkeit ("infracción grave o muy grave", vgl., LEY 17/2005, Art. 60 und 65).

WENN SIE IN SPANIEN LEBEN IST ZUDEM FOLGENDES ZU BEACHTEN:

Laut Auskunft des spanischen Innenministeriums ("Dirección General de Trafico") unterliegt die Geltungsdauer jedes Führerscheines dem spanischen Recht ("Real Decreto 772/1997") und ist somit ab Niederlassung in Spanien befristet. Die Verlängerung muss daher bei der zuständigen spanischen Straßenverkehrsbehörde ("Jefaturas de Trafico") unter Vorlage eines Eignungsgutachtens ("Informe de optitud psicofisica" -medizinisch-psychologische Untersuchung durch die amtlich anerkannte Begutachtungsstelle "Centro de Reconocimiento de Conductores"-) in folgenden Zeitabständen regelmäßig beantragt werden:

FAHRERLAUBNISKLASSEN:

PKW und Motorräder: Ab einem Alter von 70 Jahren Gutachten! alle 2 Jahre, in einem Alter von 45 bis 70 alle 5 Jahre und Jüngere alle 10 Jahre.
LKW und Busse (C1, CIE, C, DI, DIE, D, DE): Ab einem Alter von 60 Jahren alle 2 Jahre, von 45 bis 60 alle 3 Jahre, bis 45 alle 5 Jahre.
Zur Vermeidung von Sanktionen wird empfohlen, freiwillig den Umtausch vorzunehmen, da Sie dann von der Behörde auf den Ablauf des Führerscheines hingewiesen werden und vor unangenehmen Überraschungen gefeit sind. Allgemeine Informationen finden Sie unter http://www.dtg.es ("Trámites/Conductores") oder http://www.mir.es ("Tráfico/Trámites de conductores").
Sollten Sie ein Fahrzeug führen und bei einer Kontrolle die obligatorische medizinisch-psychologische Eignungsbeurteilung nicht besitzen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Bußgeldern, einer Fährerscheinsperre und der Festsetzung des Fahrzeuges geahndet werden kann.

FÜHRERSCHEINVERLUST UND FÜHRERSCHEINUMTAUSCH:

1. Sie sind in Spanien gemeldet:

In diesem Fall können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde der jeweiligen Provinz einen Ersatzführerschein ("duplicado de permiso de conducción") beantragen. Dieser wird Ihnen auf Grund der Angaben, die dort registriert sind (natürlich nur, wenn Sie Ihren deutschen Führerschein haben registrieren lassen) oder nach Vorlage einer konsularischen Bescheinigung (siehe unten) ausgestellt.
- Antrag (Formular direkt bei der "Jefatura" oder unter http://www.mir.es erhältlich
- Pass bzw. Personalausweis mit Fotokopie
- NIE ("Numero de Identidad de Extranjero") bzw. eine Meldebescheinigung ("Certificado de Empadronamiento") mit Fotokopie
- zwei aktuelle Fotos
- Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige mit Fotokopie
- Auszug aus dem Führerscheinregister der Führerscheinstelle, die Ihren bisherigen Führerschein ausgestellt hat. Bei EU-Kartenführerscheinen kann diese Auskunft auch vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt werden (http://www.kba.de "Zentrale Register", Formular "Antrag auf Auskunft aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister"). Die erfolderliche Übersetzung kann durch einen vereidigten Übersetzer Ihrer Wahl angefertigt werden. Anstelle der Übersetzung kann gegen eine Gebühr von 29 Euro eine konsularische Bescheinigung durch das Konsulat ausgestellt werden.

2. Sie sind nicht in Spanien gemeldet:

In diesem Fall ist für die Ausstellung eines Ersatzführerscheines byw. für den Umtausch Ihres alten Führerscheins die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland zuständig. Ein Verzeichnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörden finden Sie unter http://www.kba.de.
Es ist auch möglich, den neuen Führerschein auf dem Postweg zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich alle von der Fahrerlaubnisbehörde vorgesehenen Formulare sowie Unterschriftenaufkleber schicken lassen. Die Mitwirkung der Botschaft beschränkt sich dann auf die Beglaubigung Ihrer Unterschrift (Gebühr: 15 Euro) und gegebenenfalls Beglaubigung von Fotokopien Ihrer Originalunterlagen (Gebühr: 5 Euro), sowie Aushändigung des neuen Führerscheins.
Sollten für Sie noch Fragen offen sein, so wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Fahrerlaubnisbehörde.


Quelle: Deutsches Konsulat Málaga
Adresse: Calle Mauricio Moro Pareto, 2 - 5°, Edefico Eurocom - Bloque Sur, 29006 Málaga
Telefon: +34 - 952 363 591
Telefax: +34 - 952 320 033
Email: info@malaga.diplo.de

Öffnungszeiten: Montag - Freitag (nur vormittags bis ca. 12:30 Uhr)

Orientierung: Das Konsulat befindet sich gegenüber vom Bus-Bahnhof (Estación de Autobuses) und in der Nähe des Zug-Bahnhofes (Renfe). Der Bus-Bahnhof und der Zug-Bahnhof liegen dicht beieinander. Von dort aus sind es zu Fuß maximal 7 Minuten bis zum Konsulat.



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